Bürgerbegehren gegen die City-Bahn wahrscheinlich rechtlich nicht zulässig

Nachfolgend findet ihr die Ausführungen des Wiesbadener Fachanwalts Gerhard Strauch, wie sie am 21. Februar 2019 sowohl der Presse, der Verwaltung als auch der Stadtverordnetenversammlung zuging. Der Stellungnahme folgten zwei Ergänzungen an beiden darauffolgenden Tagen. Die Stellungnahme erfolgte per Mail, sodass wir hier keine PDF verlinken können. Eine Übersicht der Gutachten und Stellungnahmen findet ihr hier.

21. Februar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe anwaltlich schon viele Bürgerbegehren betreut, hierbei Erfolge, aber auch Misserfolge gehabt. Da die beiden Bürgerbegehren ja ein wichtiges Wiesbadener Thema sind, habe ich sie mir mal näher angeschaut.

Man muss wissen, dass sich die hessischen Gerichte, die solche Bürgerbegehren im Zweifel überprüfen müssen, sehr penibel jedes Wort anschauen. Neben einer zulässigen und eindeutigen Fragestellung muss ein Kostendeckungsvorschlag auch alle etwaigen Folgekosten, die mit der Annahme eines Bürgerbegehrens durch Bürgerentscheid verbunden sind, mit berücksichtigen.

Einer besonderen Bedeutung kommt auch die Begründung eines Bürgerbegehrens zu. In der Rechtsprechung der hessischen Gerichte ist diesbezüglich anerkannt, dass die Bürgerschaft „den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können“ muss. „Ein in diesem Sinn fehlerhaftes Bürgerbegehren liegt vor, wenn die Begründung dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt.“ (VG Wiesbaden, Beschluss vom 29.11.2013 Az.7 L 1062/13.WI, S.11). Die Begründung eines Bürgerbegehrens darf nicht in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend sein (VG Kassel, Beschluss vom 20.12.2012 Az. 3 L 1232/12.KS, S.4; ebenso bereits Beschluss vom 19.9.2012 Az.3 L 1038/12.KS).

Bekanntlich prüft das Amt der Stadtverordnetenversammlung nach Einreichung von Unterschriften diese im Hinblick auf die Erfüllung des Unterschriftsquorums und zugleich das Bürgerbegehren selbst auf Zulässigkeit. Halten die Stadtverordneten ein Bürgerbegehren für zulässig, muss ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Wenn nicht, müssen die Initiatoren eines Bürgerbegehrens gegen die Entscheidung der Stadtverordneten klagen und versuchen, vor Gericht eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu erwirken.

Nun zu den beiden Bürgerbegehren:

„Ein Herz für Wiesbaden – NEIN zur City-Bahn“

Es ist schon die Frage, ob das gewollte Ziel mit der Fragestellung erreichbar ist. Denn wenn die Anweisung zulässig sein sollte, dass sich die WVV Wiesbaden Holding GmbH aus dem Projekt zurückzieht, wäre ja nicht ausgeschlossen, dass die LH Wiesbaden in anderer Weise das City-Bahn-Projekt weiterverfolgt, etwa direkt über den Magistrat oder andere städtische Gesellschaften. Außerdem ist im Text nicht dargestellt, wie das „Zurückziehen“ faktisch und rechtlich gehen soll und kann. Es ist auch nicht geprüft und dargestellt worden, ob durch das „Zurückziehen“ Folgekosten entstehen oder nicht. Der Kostendeckungsvorschlag sagt nur pauschal, es würden keine entstehen. Solche sind aber wahrscheinlich.

In der Begründung wird in Bezug auf den ÖPNV sehr wohl Handlungsbedarf gesehen in Form einer grundlegenden Modernisierung des Bussystems und dem Umstieg auf neue Technologien. Also ein Verzicht auf die City-Bahn durch andere Alternativen. Dann muss man sich aber auch genauer damit und den in etwa entstehenden Kosten auseinandersetzen. Dies und ein dementsprechender Kostendeckungsvorschlag fehlt.

Die Begründung ist z.T. falsch, unvollständig und zumindest grob irreführend und damit unzulässig. Ob eine Entlastung des Individualverkehrs durch die City-Bahn nicht nachgewiesen ist, wäre zu prüfen. Pauschal wird behauptet, die City-Bahn würde „das vorhandene Bus-System“ ersetzen. Dies erweckt den unzutreffenden Eindruck, geplant ist nur noch City Bahn und die Busse fallen weg. Dann heißt es, dass „Tausende Parkplätze“ entlang der Trasse ersatzlos wegfallen würden. Auch das eine völlig undifferenzierte Behauptung „ins Blaue hinein“. Es liest sich, wie ein Katastrophenszenario. Es können „nur“ 2000 Bäume sein, aber durchaus auch 10000 oder mehr Bäume. Dann heißt es, durch die Oberleitung müssten zahlreiche Bäume entlang der Trasse weichen. Hier wäre zu hinterfragen, gibt es Oberleitungen und wenn ja, würde da nicht ein Zurückschneiden von Bäumen genügen? Unzulässig ist die Darlegung auch, soweit man sich u.a. auf die Trasse „Klarenthal – Bad Schwabach“ bezieht. Alles, was außerhalb des Wiesbadener Stadtgebietes liegt, hat in dem Bürgerbegehren nichts zu suchen. Ob die Fundamente für die City-Bahn 1,2m tief sein werden, wäre ebenfalls zu prüfen.

Das Bürgerbegehren ist daher meiner Meinung nach unzulässig und darf nicht zu einem Bürgerentscheid führen.

„Besser ohne City-Bahn“ – BI Mitbestimmung Citybahn

Hier beginnt die Falschdarstellung und Täuschung der Bürgerschaft bereits mit dem abgebildeten Schienenfahrzeug. Dargestellt wird eine Oberleitung, die es meines Wissens nach nicht geben wird und eine gegenüber dem Straßenniveau aufgeschüttete, erhöhte Trasse, die es nach den Planungen nicht geben wird. Damit wird zum einen eine Störung des Ortsbildes suggeriert. Mit der erhöhten Trasse wird diese als Querungshindernis für Fußgänger und Fahrzeuge aller Art suggeriert. Wesentliche Merkmale einer Citybahn werden der Bürgerschaft mithin falsch dargestellt. Dies bewirkt Unterschriften der Bürgerschaft, die durch die Abbildung objektiv getäuscht worden sind. Auf etwaige Täuschungsabsichten kommt es hierbei nicht an.

Auch dieses Bürgerbegehren hält „andere zukunftsorientierte, flexible Lösungen für die Verkehrs- und Stadtentwicklung“ für notwendig. Hiermit und den damit verbundenen Kosten hätte man sich also auseinandersetzen müssen und dies auch in einem Kostendeckungsvorschlag abbilden müssen. Also ist der Kostendeckungsvorschlag defizitär.

In der Begründung wären die detailliert und umfangreich gemachten Zahlenangaben auf Richtigkeit zu überprüfen. Fraglich etwa, ob aus den Erfahrungen mit der Mainzelbahn gesichert mit Kostensteigerungen bei der Citybahn von 30% zu rechnen ist. Zu prüfen wäre auch, ob der Beschluss der IHK mit „derzeitige Planung der Citybahn wird abgelehnt“ korrekt wiedergegeben worden ist. Vielfach wird eher eine bestimmte Stimmung erzeugt, aber nicht vollständig informiert. Wenn sich Einzelhandelsverband sowie Haus und Grund ablehnend geäußert haben sollen, wird nicht klar, auf was sich die Formulierung „in ähnlicher Weise“ beziehen soll. Das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Untersuchung wird nicht dargestellt, es wird aber als nicht seriös kalkuliert und als nicht transparent dargestellt. Die Mitteilung des Ergebnisses wäre aber für die Meinungsbildung der Bürgerschaft von Wichtigkeit gewesen. Unverständlich ist die Formulierung, wonach die Entlastung des Individualverkehrs durch die Citybahn „nicht mit nachprüfbaren Zahlen öffentlich belegt“ sei. Insgesamt halte ich gemäß der vorstehenden Ausführungen auch dieses Bürgerbegehren für nicht zulässig.

22. Februar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier noch folgende Ergänzungen: Das Bild der BI Mitbestimmung ist wohl nur zur Hälfte falsch, da die Schienenfahrzeuge wohl grundsätzlich mit Oberleitung fahren sollen.

Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht beide Bürgerbegehren schon deswegen unzulässig sind weil sie sich ganz oder zum Teil gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung richten und dann in Form eines sogenannten kassatorischen Bürgerbegehrens in einer Frist von 8 Wochen nach Beschlussfassung hätten eingereicht werden müssen.

Bei dem Bürgerbegehren „Ein Herz für Wiesbaden“ wäre das der Fall, wenn die Stadtverordnetenversammlung beschlossen hätte, dass sich die LH Wiesbaden an den Planungen für das Projekt City-Bahn beteiligen soll, ggf. mit dem ausdrücklichen Auftrag an den der Magistrat, dies über die WVV Wiesbaden Holding GmbH zu machen. Ein derartiger bindender Beschluss stünde einem Initiativbürgerbegehren dann entgegen.

Das gleiche gilt auch für das Bürgerbegehren der BI Mitbestimmung. Diese erwähnt im Kostendeckungsvorschlag ja sogar ausdrücklich mehrere Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, wonach diese offenbar beschlossen hat, sich an den Planungen für das Projekt City-Bahn zu beteiligen und Geldmittel hierfür bereit zu stellen. Wenn also gemäß der Fragestellung des Bürgerbegehrens „Die Maßnahmen für Genehmigung….gestoppt und eingestellt werden“ sollen, hätte man sich bereits gegen die hierzu gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung wenden müssen. Die BI Mitbestimmung erwähnt ja ausdrücklich bezüglich der laufenden Planungen, dass dies die „Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung“ ist, also Maßnahmen, für die Genehmigung des Projektes. Wenn man das nicht wollte, hätte man sich zwingend gegen die zugrunde liegenden Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung wenden müssen.

23. Februar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Argumente gegen die Zulässigkeit der beiden Bürgerbegehren, weil ergangene Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung nicht fristgerecht zum Gegenstand der Bürgerbegehren gemacht worden sind, lassen sich noch vertiefen:

Zum einen ist anzuführen, wer generell gegen eine City-Bahn ist, muss konsequenterweise auch alle mit Stadtverordnetenbeschlüssen abgedeckte „Vorbereitungshandlungen“ angreifen binnen der 8-Wochenfrist. Vorbereitungshandlungen sind bekanntlich die in Gang gekommenen Planungen und die Beteiligung der Stadt hieran über die WVV Wiesbaden Holding GmbH.

Zum Anderen lauten die Fragestellungen ja nicht allgemein, etwa sinngemäß:“ Sind Sie gegen eine City-Bahn in Wiesbaden?“. Vielmehr sollen u.a. alle einer Genehmigung dienlichen Maßnahmen gestoppt werden, bzw. die WVV Wiesbaden Holding GmbH soll sich aus der Planungsgesellschaft zurückziehen. Damit sollen also ausdrücklich von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Arbeitsaufträge gestoppt werden. Mithin hätte man sich bereits gegen diese Stadtverordnetenbeschlüsse wenden müssen.

Die Verfristung eines Bürgerbegehrens mussten die Initiatoren des Bürgerbegehrens gegen die Privatisierung der HSK schmerzlich erfahren. Eingeleitet wurde es gegen den Beschluss der Stadtverordneten, städtische Anteile an das Rhön-Klinikum zu verkaufen. Die Stoßrichtung des Bürgerbegehrens ging aber gemäß der Begründung darüber hinaus gegen jede Privatisierung. Den Initiatoren wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Kassel angekreidet, sie hätten deswegen schon frühere Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung angreifen müssen, die sich mit der Thematik Privatisierung befasst hatten. (Beschluss vom 28.2.2012, 8 B 440/12).

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest

0 Comments
Newest
Oldest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
0
Lass uns deine Gedanken da!x